Kosten und Abrechnung

Die Kostenübernahme für Verhaltenstherapie ist von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen und den Beihilfen gewährleistet. Wir rechnen mit allen privaten Krankenkassen ab. Außerdem erstattet die Beihilfe psychotherapeutische Behandlungen.

Eine Psychotherapie ist eine „antragspflichtige Leistung“, das heißt, Sie müssen nach den Probesitzungen („probatorischen Sitzungen“) und vor Behandlungsbeginn einen Antrag stellen. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen erhalten Sie bei uns.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt dazu eine spezifische gutachterliche Prüfung für eine Kostenübernahme. Hat die Krankenkasse Ihren Antrag auf Psychotherapie genehmigt, übernimmt sie die Kosten für eine Psychotherapie, und zwar vollständig. Sie müssen nichts zuzahlen. Eine Therapie kann verlängert werden. Dafür ist ein Antrag notwendig. Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen, die für jeden kostenfrei ist.

Bei Privat Versicherten erfolgt ebenfalls eine Prüfung des Antrages über einen schweigepflichtigen Gutachter bzw. Vertragsarzt der PKV. Stimmt der Gutachter zu, übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Sitzungen. Je nach Therapieverfahren und je nach den individuellen Vertragsmodalitäten des Versicherten mit seiner Krankenversicherung, bewilligt die Krankenversicherung unterschiedliche Stundenkontingente. Am besten überprüfen Sie Ihre individuellen Vertragsbedingungen mit Ihrer Privaten Krankenversicherungen. Einige wenige Krankenversicherungen bezahlen nur ein jährliches begrenztes Stundenkontingent an Psychotherapeutischen Sitzungen oder reduzieren ihren Anteil der Kostenerstattung im Verlauf der Psychotherapie.

Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die aber im Einzelfall sinnvoll oder nützlich sein können, dürfen auf Ihren Wunsch erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistungen besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für diese Behandlungen sind von Ihnen zu begleichen.

Die erbrachten Leistungen werden daher ausschließlich privat in Rechnung gestellt. Auch Coaching zählt daher nicht dazu. Allerdings besteht bei Coaching die Möglichkeit, die Kosten als besondere Aufwendungen im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung werden Sie vor Beginn der Behandlung mit uns eine klare, möglichst schriftliche Absprache treffen